Rechtliche Grundlagen

Mutterschaft

Das Arbeitsgesetz und dessen Verordnungen regeln den Gesundheitsschutz der Arbeitenden, insbesondere auch jenen der schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Frauen. Gemäss Arbeitsrecht ist der Arbeitgeber verpflichtet schwangere Frauen so zu beschäftigen, dass keine Gefahr für die Mutter und das ungeborene Kind besteht. Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen. Stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben (30 – 90 Minuten in Abhängigkeit von der täglichen Arbeitszeit). Diese Stillzeit gilt bis zum ersten Lebensjahr des Kindes als Arbeitszeit. Wöchnerinnen dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.

Gemäss Obligationenrecht darf der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit einer Arbeitnehmerin während der ganzen Dauer der Schwangerschaft bis und mit 16 Wochen nach der Geburt nicht kündigen. Die Arbeitnehmerin kann ihrerseits jederzeit kündigen. 

Die Personalverordnung des ETH-Bereichs regelt die Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft, Mutterschaft und Adoption. Die Lohnfortzahlung bei Mutterschaft wird generell auf vier Monate festgesetzt und nicht von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht. Die Hälfte des bezahlten Mutterschaftsurlaubes kann im Einvernehmen mit den Vorgesetzten nach den individuellen Bedürfnissen gestaffelt bezogen und, sofern auch der Vater im ETH-Bereich arbeitet, auf beide Elternteile aufgeteilt werden. 

Zur Aufnahme von Kindern bis zum sechsten Altersjahr und von behinderten Kindern zur späteren Adoption besteht Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung während zweier Monate.

Vaterschaft

Im ETH-Bereich beträgt der Vaterschaftsurlaub 20 Arbeitstage bei voller Lohnfortzahlung. Der Anspruch besteht gleichermassen auch für gleichgeschlechtliche Paare und bei Adoption von Kindern. Zehn Tage des Urlaubs sind in den ersten sechs Monaten ab dem Tag der Geburt oder der Adoption zu beziehen, die restlichen zehn Tage innerhalb von zwölf Monaten. Der Urlaub kann tageweise oder kumuliert bezogen werden.

Pflegetage

Für die Pflege von kranken Kindern im eigenen Haushalt wird bezahlter Urlaub von bis zu drei Tagen pro Ereignis gewährt. Zur Betreuung von wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigen minderjährigen Kindern können Eltern einen Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von bis zu 14 Wochen prüfen lassen. Bis zu fünf Arbeitstagen pro Jahr können für die Erledigung wichtiger schulischer Angelegenheiten und medizinischer Abklärungen für Kinder unter 16 Jahren beantragt werden.

Familienzulage

Für Kinder bis zum 16. Altersjahr (in Ausbildung höchstens bis zum 25. Altersjahr) besteht ein jährlicher Anspruch auf Familienzulage. Die Beträge variieren je nach Anzahl und Alter der Kinder.

Bei einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 % richtet sich die Höhe der Zulage nach dem Schweizerischen Familienzulagengesetz.

Weiterführende Informationen: 

Die Broschüre «Mutterschutz» des Staatssekretariats für Wirtschaft erläutert die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Gesundheitsschutz, Lohnfortzahlung und Kündigungsschutz (Deutsch,  Französisch, Italienisch):