Geistiges Eigentum am PSI

Das Paul Scherrer Institut nutzt die Instrumente für den Schutz von Geistigem Eigentum um die Ergebnisse seiner Forschung für eine kommerzielle Nutzung durch seine Industriepartner interessant zu machen. In erster Linie werden Patente angemeldet, welche die Erfindungen der Wissenschaftler schützen und damit die Investitionen einerseits des PSI aber auch des Industriepartners bei der nachfolgenden Kommerzialisierung sichern.

Pro Jahr werden ca. 40 neue Patentanmeldungen eingereicht, wovon ca. 10 - 15 Erstanmeldungen sind. Aktuell umfasst das Portfolio des PSI über 100 Patentfamilien. Eine Patentfamilie umfasst in der Regel eine Auswahl von Anmeldungen und erteilten Patenten in mehreren Ländern, die alle auf die gleiche ursprüngliche Erfindung zurück gehen. Das Patentportfolio wird laufend überprüft und mit den Interessen der Wirtschaft abgeglichen.

Das Geistige Eigentum des PSI wird an Industriepartner lizenziert wobei es dem PSI wichtig ist, seine Forschungsfreiheit zu behalten. Dabei kommen unterschiedliche, den jeweiligen Situationen angepasste Kompensationsmodelle zum Einsatz.

In Projekten mit Industriepartnern, welche durch Fördermittel unterstützt werden, wendet das PSI die Vereinbarungen an, welche sich in der Schweiz für solche Projekte etabliert haben (vgl. Innosuisse, Eurostars, Nano-Argovia, Forschungsfonds Aargau). Dabei gehören die Rechte an den Ergebnissen, einschliesslich allfälliger Schutzrechte dem Erzeuger dieser Ergebnisse. Der Industriepartner erhält ein nicht exklusives Recht für die kommerzielle Verwertung der Ergebnisse in seinem Anwendungsgebiet. Eine kostenpflichtige Option auf Exklusivität im präzise definierten Anwendungsgebiet kann beim Projektstart verhandelt werden. Die Wissenschaftspartner sind frei, ihre Ergebnisse ausserhalb des Anwendungsgebiets zu verwerten. Die Parteien können sich darauf einigen, dass die Anmeldung und Verwaltung des Geistigen Eigentums durch den Industriepartner erfolgt.

In Zusammenarbeitsprojekten ohne Förderung gelten grundsätzlich die gleichen Vereinbarungen. Abweichungen können geregelt werden, wenn der Industriepartner einen erheblichen Teil oder die vollständige Finanzierung der Aktivitäten, der Infrastrukturnutzung und der Sachmittel des PSI trägt.

Die Nutzung von allenfalls vorbestehendem Geistigen Eigentum des PSI wird dem Industriepartner für die Verwertung der Ergebnisse zugesichert. Diese, in der Regel kostenpflichtigen und nicht exklusiven Nutzungsrechte werden vor einer kommerziellen Umsetzung zwischen den Parteien vereinbart.

Das Recht des PSI auf Publikation der Projektergebnisse darf durch die Anmeldung von Geistigem Eigentum nicht verhindert werden. Eine Verzögerung von Publikationen bis zur erfolgten Anmeldung kann in vertretbarem Zeitrahmen vereinbart werden. In vollständig durch den Industriepartner finanzierten Projekten kann ein Verzicht auf Publikation verhandelt werden.